Satzung des Handels- und Gewerbevereins Steinbergkirche

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen Handels-und Gewerbeverein Steinbergkirche.

Der Verein wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Steinbergkirche.

 

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2      Zweck des Vereins

 

Der Handels- und Gewerbeverein hat den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und ist auf eine tatkräftige Unterstützung der Belange des Handwerks, Handels und Gewerbes ausgerichtet.

 

 

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen Handels- oder Gewerbebetrieb in Steinbergkirche oder Umgebung betreibt. Auch selbständige Handwerker, Freiberufler, juristische Personen des Handelsrechts, Beamte und Angestellte der vorgenannten Berufe so- wie alle Personen, die sich an einer Förderung des Vereines beteiligen, können die Mitgliedschaft erwerben.

 

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand mündlich oder schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

3. Das Mitglied ist mit der Aufnahme in den HGV verpflichtet, folgende Adress- und Kontaktdaten anzugeben und Änderungen umgehend dem Vorstand mitzuteilen:

 

– Anschrift

– Telefonnummer

– eMail-Adresse

– Bankverbindung.

 

Unterlässt das Mitglied die umgehende Mitteilung von Änderungen o.g. Daten, gelten alle schriftlich und elektronisch versendeten Informationen, Einladungen etc. als zugestellt. 

 

§ 4      Beiträge

 

1.    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese sind in einer Summe zahlbar.

 

2. Der Jahresbeitrag von z.Zt. 24,00 € wird zum 1. April jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen. Die im Laufe des Jahres eingetretenen Mitglieder zahlen einen anteilig zum Eintrittsmonat berechneten Beitrag, der im Folgemonat durch Lastschrift eingezogen wird. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 5      Mitgliederversammlung

 

1. Im 1. Quartal jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per  E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail (Datum) folgenden Tag. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Flensburger Tageblatt erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 14 Tagen einzuhalten.

 

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und fasst mit einfacher Mehrheit Be- schlüsse in folgenden Vereinsangelegenheiten:

 

–    Entscheidung über die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen des HGV,

 

–    Verwendung des Vereinsvermögens, sofern die einzelne Ausgabe einen Betrag von

500,00 € überschreitet und nicht mit der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung des HGV verbunden ist.

 

Die Beschlussfassung in allen anderen Vereinsangelegenheiten obliegt dem Vorstand gemäß § 8 Abs. 4.  Hiervon ausgenommen sind die §§ 10 (Satzungsänderung) und 11 (Auflösung des Vereins).

 

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

 

§ 6      Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 

 

§ 7      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.

Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so erfolgt die Versammlungsleiter durch den Schriftführer oder den Kassenwart. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bringt auch dieser keine Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

 

4. Alle Beschlüsse der Versammlung sind zeitnah schriftlich in Protokollordner abzulegen. niederzulegen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern mit der Einladung zur darauffolgenden Mitgliederversammlung zuzusenden; dies kann in elektronischer Form erfolgen. Die Niederschrift wird auf der Mitgliederversammlung zur Verhandlung gestellt.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

– 1. Vorsitzender

– 2 Vorsitzender

– Schriftführer

– Kassenwart

 

und bis zu 4 Beisitzern.

 

2. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

 

3. Der 1. Vorsitzende erhält für geringfügige kurzfristige Ausgaben ein Budget von 150 Euro je Geschäftsjahr, über das er frei verfügen darf. Über getätigte Ausgaben muss er dem Vorstand Rechnung legen.

 

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Eine beliebig häufige Wiederwahl ist für Vorstandsmitglieder möglich

 

Die Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach einem Jahr als 2. Kassenprüfer rückt er nach als 1. Kassenprüfer, wiederum für die Dauer von einem Jahr. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach Ablauf seiner Amtszeit aus, kann jedoch im darauffolgenden Jahr als 2. Kassenprüfer wiedergewählt werden.

 

In jedem geraden Kalenderjahr werden gewählt:

 

– 1. Vorsitzender

– Kassenwart

– bis zu 2 Beisitzer

– 2. Kassenprüfer 

In jedem ungeraden Kalenderjahr werden gewählt:

 

– 2. Vorsitzender

– Schriftführer

– bis zu 2 Beisitzer

– 2. Kassenprüfer

 

Die Amtszeit des bisherigen Vorstandsmitglieds endet jeweils 14 Tage nach der Jahres- hauptversammlung, in der die Wahl des neuen Vorstandsmitglieds erfolgt ist. Dem neu ge- wählten Vorstandsmitglied ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtie- renden Vorstandsmitglieds zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährlei- sten.

 

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Der Vorstand hält Vorstandssitzungen ab. Diese sollen in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober jeweils am 3. Mittwoch des Monats stattfinden. Der Schriftführer erstellt ein Protokoll; alle Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zeitnah schriftlich in einem Protokollordner abzulegen.

 

 

§ 9      Amtsniederlegung

 

1. Jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Kassenprüfer kann sein Amt jederzeit niederlegen. Abgesehen von einem wichtigen persönlichen Grund darf die Amtsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen, so dass dem Verein ausreichend Zeit bleibt, das Amt neu zu besetzen und die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu erhalten.

 

2. Die Amtsniederlegung ist gegenüber der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu erklären. Außerhalb einer Mitgliederversammlung kann der Rücktritt auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.

 

3. Bei Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes wird durch Vorstandsbeschluss ein Bei- sitzer als Nachfolger bestimmt, der das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch führt.

 

 

§ 10    Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliedsliste oder Austritt aus dem

Verein.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer- den, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand ein- zulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen sämtliche Ansprüche am Vereinsvermögen verloren. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie Anteile des ehemaligen Mitglieds an bestehenden Vereinsschulden erlöschen dagegen nicht.

 

 

§ 11    Satzungsänderung

 

Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

§ 12    Auflösung des Vereins

 

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von

14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

2. Mit der Auflösung des Vereins muss auch ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst werden.

Satzung Stand 02/2017 Die aktuell gültige Fassung! Satzung Feb 2017.pdf Adobe Acrobat Dokument 106.3 KB